Die Unterhaltstabelle 2019 kann zur Berechnung von Kindesunterhalt genutzt werden. Die Unterhaltstabelle gilt für minderjährige und volljährige Kinder. Im Folgenden möchten wir Ihnen diese Unterhaltsleitlinie genauer erläutern. Wir werden dabei auch die Höhe des Kindesunterhalts und dessen Faktoren erklären.
Inhalt
Was ist eine Unterhaltstabelle?
Eine Unterhaltstabelle soll bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs helfen. Hier sind nach Alter und Einkommen gestaffelt der anzunehmende Unterhaltsbedarf angegeben. Dieser Unterhaltsbedarf ist pro Monat und in Euro angegeben. Diese pauschalen Werte wurden in der Annahme getroffen, dass zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. Die Rangfolge der Berechtigten spielt hier erstmal keine Rolle.
Abhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten kann eine Anpassung der Einkommensstufe erfolgen. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann der Unterhaltspflichtige auch in eine niedrigere Einkommensstufe in der Unterhaltstabelle eingruppiert werden. Sind hingegen weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, kann auch eine Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe erfolgen.
Auch der Bedarfskontrollbetrag kann hier eine wichtige Rolle spielen. Der Bedarfskontrollbetrag der Unterhaltstabelle soll eine ausgewogene Einkommensverteilung zwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Hierbei kann eine Herabstufung der Einkommensgruppe erfolgen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht mindestens diesen Kontrollbetrag übrig hat. Das ist genau dann der Fall, wenn nach Abzug sämtlicher Unterhaltsansprüche der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird. Dann erfolgt eine Einordnung in die jeweils niedrigere Einkommensgruppe in der Unterhaltstabelle.
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016
Nachfolgend finden Sie die aktuell gültige Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie zur Unterhaltsberechnung. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit andern Oberlandesgerichten erstellt.
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) | Prozent- satz | Bedarfskontrollbetrag | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0–5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | ||||
Alle Beträge in Euro | |||||||
1. | bis 1.500 | 335 |
384
|
450
|
516 | 100 | 880/1080 |
2. | 1.501 – 1.900 | 352 | 404 | 473 | 542 | 105 | 1.180 |
3. | 1.901 – 2.300 | 369 | 423 | 495 |
568
|
110 | 1.280 |
4. | 2.301 – 2.700 | 386 | 442 | 518 | 594 | 115 | 1.380 |
5. | 2.701 – 3.100 | 402 | 461 | 540 | 620 | 120 | 1.480 |
6. | 3.101 – 3.500 | 429 | 492 |
576
|
661 | 128 | 1.580 |
7. | 3.501 – 3.900 | 456 | 523 | 612 | 702 | 136 | 1.680 |
8. | 3.901 – 4.300 | 483 | 553 | 648 | 744 | 144 | 1.780 |
9. | 4.301 – 4.700 | 510 | 584 | 684 | 785 | 152 | 1.880 |
10. | 4.701 – 5.100 | 536 |
615
|
720 | 826 | 160 | 1.980 |
ab 5.101 nach den Umständen des Falles |
Kindesunterhalt berechnen
Um den Kindesunterhalt mithilfe der Unterhaltstabelle zu bestimmen, benötigen wir das Alter des Kindes und das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Der Unterhaltspflichtige ist normalerweise der Elternteil, welcher nicht durchgehend bei dem Kind lebt. Die Unterhaltspflicht in diesem Verhältnis ergibt sich daraus, dass dieser Elternteil nicht permanent für die Versorgung und Unterbringung des Kindes sorgt.
Ein typischer Fall: Die minderjährigen Kinder leben weiter bei der Ehefrau, also ihrer Mutter. Der Ehemann und Vater lebt nicht bei den Kindern und ist somit zur Unterhaltszahlung an diese verpflichtet.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil identifiziert wurde, kann nun die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens erfolgen. In der Regel kann nicht einfach eine Eingruppierung in der Unterhaltstabelle erfolgen, sofern das Einkommen nicht vorher bereinigt wurde. Ansonsten können falsche, auch stark abweichende, Kindesunterhaltsansprüche ermittelt werden. Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens können verschiedene Posten abgezogen werden. Hierzu zählen etwa bestimmte Darlehen oder berufsbedingte Ausgaben in Höhe von 5%. Eine ausführliche Auflistung hierzu finden sie beim Artikel über Trennungsunterhalt.
Mit dem bereinigten Nettoeinkommen kann nun in der Düsseldorfer Tabelle die entsprechende Einkommensgruppe ermittelt werden. Nun sucht man die dem Kindesalter entsprechende Spalte heraus. Der Punkt, welcher die Zeile und Spalte verbindet, enthält den anzusetzenden Unterhaltsbedarf für das Kind.
Wenn der monatliche Nettoverdienst wesentlich höher als die letzte Einkommensstufe sein sollte, kann hier – je nach Einzelfallkonstellation – auch ein höherer Unterhaltsbedarf angesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass gerade bei solchen Fällen eine einfache Unterhaltstabelle für Ermittlung des Unterhaltsanspruches nicht genügt. Hier ist eine umfassende anwaltliche Beratung zwingend notwendig, da eine pauschale Ermittlung von Unterhalt nicht möglich ist.
Beispielkalkulation
Das Ehepaar Müller wollen sich scheiden lassen und haben aus diesem Grund die Scheidung eingereicht. Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter im Alter von 15 Jahren. Das minderjährige Kind lebt seit der Trennung bei der Ehefrau Müller. Ihren Vater sieht die Tochter jedes zweite Wochenende.
Wer muss Unterhalt leisten und in welcher Höhe?
Herr Müller ist in diesem Fall der unterhaltspflichtige Elternteil, da die gemeinsame Tochter bei Frau Müller lebt. Folglich muss Herr Müller auch Kindesunterhalt nach der Unterhaltstabelle leisten.
Das bereits bereinigte Einkommen von Herrn Müller entspricht 2.000 Euro. Somit gliedert sich das Einkommen in die dritte Unterhaltsstufe (1.901 – 2.300 Euro) der Düsseldorfer Tabelle ein. Neben der bereits gefunden Zeile kann nun die entsprechende Spalte durch das Kindesalter bestimmt werden. Da die gemeinsame Tochter 15 Jahre alt ist, ergibt sich hier die dritte Altersspalte. Der Unterhaltsbedarf beläuft sich somit auf 495 Euro im Monat.
Grundsätzlich wird bei der Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgegangen. Da nur die Tochter und die Ehefrau Anspruch auf Unterhaltszahlung haben, erfolgt keine niedrigere oder höhere Einkommenseingliederung in der Unterhaltstabelle.
Schlussendlich wird noch das halbe Kindergeld vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Hierbei gelten jeweils die Kindergeldbeträge bis zum 31.12.2015, welche bis zum 31.12.2016 beachtet werden müssen. Also ziehen wir von 495 Euro (Unterhaltsbedarf) genau 94 Euro (hälftiges Kindergeld) ab. Die 94 Euro ergeben sich aus dem Kindergeld in Höhe von 188 Euro, welches ab dem 01.01.2015 für das 1. und 2. Kind fällig wird.
Die gemeinsame Tochter der Müllers hat also einen Anspruch auf Zahlung von 401 Euro als Kindesunterhalt im Monat. Der Mindestunterhalt der Tochter in Höhe von 450 Euro ist in diesem Fall auch eingehalten, da hier der Abzug von Kindergeld nicht berücksichtigt wird. Der Selbstbehalt ihres Vaters Herr Müller in Höhe von 1.080 Euro bleibt nach Abzug der 401 Euro auch erhalten. Insgesamt ist der Anspruch auf Kindesunterhalt gemäß der Unterhaltstabelle ohne Probleme gegeben. Sollte der Mindestunterhalt oder der notwendige Selbstbehalt unterschritten werden, ist eine exakte Berechnung unabdingbar. Die Unterhaltstabelle hilft also nicht zwangsweise in jedem Fall weiter.
Wer muss den Kindesunterhalt zahlen?
Neben der Höhe des Kindesunterhalts wird auch häufig nach dem Unterhaltspflichtigen gefragt. Nicht immer ist den Eheleuten klar wer den Kindesunterhalt bezahlen muss. Dieser Punkt kann und wird auch relativ oft zum Streitthema.
Die Unterhaltstabelle hilft an dieser Stelle nicht weiter, aber das BGB. Laut § 1612a BGB kann ein minderjähriges Kind von dem Elternteil Unterhalt verlangen, wenn es nicht mit diesem in einem Haushalt lebt. Dieser Elternteil erfüllt seine Pflicht für Verpflegung und Unterkunft für das Kind also nicht direkt. Der Unterhaltsanspruch muss dann in Form von Barunterhalt geleistet werden.
Abweichende Regelung bei volljährigen Kindern
Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn das Kind studiert oder eine Ausbildung absolviert. Dann sind beide Elternteile zu gleichen Teilen für den Kindesunterhalt gemäß der Unterhaltstabelle verantwortlich. In der Regel besteht der Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss des Studiums oder der Ausbildung.
Ist die Unterhaltstabelle verbindlich?
Die Angaben in der Unterhaltstabelle (hier Düsseldorfer Tabelle) sind nicht verbindlich. Die Unterhaltsbeträge sind in keinerlei Weise gesetzlich vorgeschrieben. Die Düsseldorfer Tabelle dient lediglich als Richtlinie zur Unterhaltsberechnung. Diese Unterhaltstabelle wird von dem Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit vielen anderen Oberlandesgerichten erarbeitet. Faktisch werden diesen Richtlinien bundesweit von allen Gerichten zur Kindesunterhaltsberechnung verwendet. Sinn dieser Unterhaltstabelle ist die Vereinheitlichung der Unterhaltsrechtsprechung. Hiermit soll mehr Gerechtigkeit bei der Unterhaltsthematik erreicht werden, indem gleiche Maßstäbe bei Berechnung angesetzt werden. Unterschiede zwischen einzelnen Bundesländern oder Gerichten will man so verhindern. Diese Unterhaltstabelle wird deshalb auch bundesweit verwendet, so dass sowohl im Osten als auch Westen keine Unterhaltsunterschiede aufkommen.
Gibt es noch andere Unterhaltstabellen?
Die Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist zwar die bekannteste Unterhaltstabelle, aber es gibt auch noch weitere Unterhaltstabellen. Eine weitere bekannte Unterhaltstabelle ist die Berliner Tabelle.
Berliner Unterhaltstabelle
Diese Unterhaltstabelle war ein Zusatz zur Düsseldorfer Tabelle. Bis Ende 2007 waren hier zwei zusätzliche Einkommensgruppen für die neuen Bundesländer enthalten. Diese beiden Einkommensstufen waren unterhalb der niedrigsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angeordnet. Diese Unterhaltstabelle wird aber mittlerweile nicht mehr von den Gerichten verwendet.
Die Düsseldorfer Tabelle ist von allen Unterhaltstabellen die, welche am häufigsten zur Unterhaltsbestimmung benutzt wird.