Wie kann man das Trennungsjahr verkürzen? Trennungsjahr bei kurzer Ehedauer verkürzen? Kann man Scheidung ohne Trennungsjahr einreichen?
Ganz grundsätzlich ist das Scheitern der Ehe laut § 1565 die Voraussetzung für die Durchführung der Scheidung. Erst wenn das Gericht eine Ehe als gescheitert ansieht, kann es den Scheidungsantrag bearbeiten.
Bevor eine Ehe als gescheitert angesehen werden kann, muss in der Regel eine gewisse Trennungszeit vergangen sein. Erst wenn diese Trennungsphase vorbei ist, wird das zuständige Gericht das Scheidungsverfahren durchführen, so dass es zur schlussendlichen Scheidung kommt.
Diese Trennungszeit beträgt normalerweise genau ein Jahr und wird oft auch als Trennungsjahr bezeichnet. Wenn die Ehepartner seit über einem Jahr getrennt leben, wird nämlich laut § 1566 Abs. 1 vom Gesetzgeber unwiderlegbar vermutet, dass die betroffene Ehe gescheitert ist. In dieser Konstellation müssen aber entweder beide Ehegatten Scheidung einreichen oder zumindest der andere Ehegatte, im Scheidungsverfahren als Antragsgegner, dieser Scheidung dann auch zustimmen.
Falls sich der andere Ehegatte aus irgendwelchen Gründen querstellt und gegen die Scheidung plädiert, muss der Antragsteller des Scheidungsantrags dem Gericht unwiderlegbar nachweisen, dass die bisherige Ehe eindeutig gescheitert ist. Dieser Nachweis kann unter Umständen sehr schwierig werden und das Scheidungsverfahren unnötig in die Länge ziehen.
Dieser aufwendige Nachweis über das Scheitern der Ehe entfällt komplett, sofern die Trennung der Ehepartner bereits seit über drei Jahren andauert. Wenn nämlich die Trennungsphase schon über drei Jahre lang ist, dann vermutet der Gesetzgeber auch ohne Zustimmung des anderen Ehegattens, dass die Ehe unwiderlegbar gescheitert ist.
Insgesamt lässt sich also feststellen, dass eine einvernehmliche Scheidung oder die Scheidung nach mindestens drei Jahren Trennung am einfachsten durchgeführt werden können.
Viele Eheleute denken fälschlicherweise, dass sie das Trennungsjahr verkürzen oder gänzlich nicht einhalten müssen, wenn sie sich in allen Punkten einig sind und beide im Einvernehmen die Scheidung wollen. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung muss das Trennungsjahr eingehalten werden.
Der Gesetzgeber möchte nicht, dass das Trennungsjahr verkürzt oder weggelassen wird, weil der Schritt der Scheidung gut überlegt sein sollte. Nur in Ausnahmesituation, wenn zum Beispiel der Ehegatte gewalttätig ist und eine Fortführung der Ehe eine unzumutbare Härte für den anderen Ehepartner wäre, kann die Scheidung auch schon vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden. Hierfür braucht es dann natürlich auch keine Zustimmung des anderen Ehegattens mehr.
Inhalt
- 1 Wie kann man das Trennungsjahr verkürzen?
- 1.1 Härtefallscheidung ohne Trennungsjahr
- 1.2 Einfach Trennungsdatum zurückdatieren
- 1.3 Nachträgliche Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe
- 1.4 Familienversicherung endet früher
- 1.5 Versorgungsausgleich für kürzeren Zeitraum
- 1.6 Scheidungsantrag wird abgewiesen
- 1.7 Erbrecht kann früher entfallen
- 1.8 Hohe Steuernachzahlungen
- 1.9 Strafrechtliche Folgen wegen Prozessbetrugs
- 1.10 Zugewinnausgleich endet früher
- 1.11 Anspruch auf Trennungsunterhalt kürzer
- 1.12 Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann geringer ausfallen
- 1.13 Aufenthaltsrecht endet frühzeitig
- 2 Trennungsjahr bei kurzer Ehedauer verkürzen?
- 3 Fazit zum Trennungsjahr verkürzen
Wie kann man das Trennungsjahr verkürzen?
Die meisten Eheleute wollen, dass ihre Scheidung sofort durchgeführt werden kann und sehen daher das Trennungsjahr eher als lästig an. Folglich stellt sich die Frage, wie man das Trennungsjahr verkürzen oder umgehen kann.
Im Folgenden wollen wir Ihnen hierzu zwei Möglichkeiten zeigen, wie man einfach das Trennungsjahr verkürzen oder umgehen kann.
Härtefallscheidung ohne Trennungsjahr
Bei einer sogenannten Härtefallscheidung kann man sofort und ohne Trennungsjahr die Scheidung bei dem zuständigen Gericht einreichen. In diesem Fall ist das Trennungsjahr und generell die Trennungsphase unwichtig, da hier die Scheidung in dem Verhalten des anderen Ehegattens begründet wird.
Nach § 1565 Abs. 2 kann eine Scheidung ohne Trennungsjahr unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden. Die Grundvoraussetzung liegt darin, dass die Fortsetzung der bisherigen Ehe für den Antragsteller der Scheidung ganz klar eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese unzumutbare Härte muss laut § 1565 Abs. 2 in der Person des anderen Ehepartners begründet sein und ist auch nur dann als solche anzuerkennen.
Mögliche Gründe für eine Härtefallscheidung, um das Trennungsjahr zu verkürzen, sind beispielsweise Morddrohungen gegenüber dem anderen Ehepartner, schwerer Drogenmissbrauch, aber auch schwere körperliche Misshandlungen gegenüber dem Ehegatten.
Andere Gründe wie eine nachlässige Haushaltsführung sind eher unbegründet und bieten kaum Aussicht auf Erfolg.
Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: Härtefallscheidung
Einfach Trennungsdatum zurückdatieren
Bei einer einvernehmlichen Scheidung versuchen auch viele Eheleute ihr Trennungsjahr zu verkürzen, indem sie einfach falsche Angaben bei dem Trennungsdatum machen. Die Eheleute einigen sich dann auf ein zurückdatiertes Trennungsdatum, so dass das Trennungsjahr eingehalten zu sein scheint und die Ehe vom Gericht als gescheitert angesehen wird.
Wenn die Ehepartner ein gemeinsames Trennungsdatum angeben, wird das in der Regel dann auch nicht mehr von dem Familiengericht überprüft. Schwierig wird es nur, wenn das Trennungsdatum der Ehegatten nicht mehr übereinstimmt oder mindestens eines der beiden Zweifel am Einhalten des Trennungsjahrs verursacht.
Wenn das zuständige Gericht Bedenken an dem genannten Trennungsdatum hat, muss durch eine aufwendige Beweisaufnahme das richtige Trennungsdatum erstmal ermittelt werden. Hierdurch wird das Scheidungsverfahren nur unnötig verlängert und kann möglicherweise auch länger dauern, als wenn man gleich auf den Ablauf des Trennungsjahrs gewartet hätte.
Wir können Ihnen nur sehr davon abraten, dass Sie Ihr Trennungsdatum zurückdatieren, um so das Trennungsjahr zu verkürzen, da das Zurückdatieren oder ggf. das Auffliegen des Schwindels schlimme Folgen haben kann:
Nachträgliche Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe
Wenn dem Gericht im Nachhinein auffällt, dass das Trennungsjahr überhaupt nicht eingehalten wurde, kann die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch noch nachträglich aufgehoben werden. Diese Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe liegt darin begründet, das das Trennungsjahr eine wichtige Voraussetzung für die Bewilligung der Unterstützung ist und bei Falschangaben nicht mehr gegeben wäre. Der Versuch das Trennungsjahr zu verkürzen, könnte also unter Umständen auch teuer werden, da eventuell schon angefallene Kosten nicht mehr vom Staat übernommen werden, sondern dann selber bezahlt werden müssten.
Familienversicherung endet früher
Das Verkürzen des Trennungsjahres hat auch Einfluss auf den Versicherungsstatus der einzelnen Ehepartner. Eine schnelle Scheidung führt eher dazu, dass ein Ehegatte nicht mehr mitversichert ist und früher eigene Versicherungsbeiträge zahlen muss.
Häufig gibt es die Situation, dass einer der Ehegatten selbst nicht erwerbstätig ist und daher in der sogenannten Mitversicherung in der Krankenkasse des anderen Ehegatten mitversichert ist. Dieser Versicherungsstatus endet aber mit dem Einreichen und der Rechtskräftigkeit der Scheidung, so dass von nun an eigene Versicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Daraus folgt, dass das Zurückdatieren des Trennungsdatums, um das Trennungsjahr zu verkürzen, dazu führen kann, dass früher als eigentlich üblich eigene Versicherungsbeiträge von einem der Ehepartner gezahlt werden müssen. Hieraus ergibt sich offensichtlich ein finanzieller Nachteil für zumindest einen Ehegatten.
Versorgungsausgleich für kürzeren Zeitraum
Nach § 3 VersAusglG wird deutlich, dass alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte in dem Versorgungsausgleich berücksichtigt werden sollen. Weiter heißt es, dass sich die Ehezeit von dem ersten Monat der Eheschließung bis zum letzten Monat vor dem Beginn der Rechtshängigkeit der Scheidung, also dem erfolgreichen Zustellen des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten, erstreckt.
Wenn nun das Trennungsdatum einvernehmlich zurückdatiert wird, verringert sich hierdurch potentiell auch die Anzahl der zu verteilenden Versorgungen (z.B. Altersvorsorge). Theoretisch könnten so auch Scheidungskosten eingespart werden, wenn bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht alle Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, aber gleichzeitig würde auch hier wieder einer der beteiligten Ehepartner finanziell benachteiligt werden.
Der Versuch das Trennungsjahr zu verkürzen, könnte also dazu führen, dass ein Ehegatte weniger durch den Versorgungsausgleich profitiert und so auch langfristig weniger Unterstützung von dem anderen Ehepartner bekommt.
Anders sieht die Konstellation dann aus, wenn es sich um eine kurze Ehe handelt, also die Ehe noch nicht länger als drei Jahre andauert. Hier wird nämlich grundsätzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt, außer einer der Ehegatten beantragt diesen explizit im Scheidungsverfahren.
Scheidungsantrag wird abgewiesen
Wenn bei der Überprüfung des Scheidungsantrags oder im Lauf des Scheidungsverfahrens herauskommt, dass das Trennungsjahr nicht korrekt eingehalten wurde, kann der Antrag auf Scheidung als unbegründet von dem Gericht abgewiesen werden.
Alle Kosten, die bis dahin entstanden sind, müssen dann laut § 150 FamFG von dem Antragsteller übernommen werden. Falls beide Ehegatten, so heißt es hier weiter, Antrag auf Scheidung gestellt haben, müssen diese gegenseitig die Kosten für die Scheidung und etwaige Folgesachen tragen.
So können insgesamt recht hohe Kosten entstehen, nur weil man versucht das Trennungsjahr zu verkürzen.
Erbrecht kann früher entfallen
Das Verkürzen des Trennungsjahres kann auch dazu führen, dass das Erbrecht des Ehegattens früher erlischt als eigentlich üblich. Wenn die Scheidung rechtshängig wird, also dem Ehepartner der Scheidungsantrag zugestellt wird, ist der Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Trennungsjahr eingehalten wurde und die Ehe als gescheitert angesehen wird. Im Todesfall hätte der Ehegatte nach der Rechtshängigkeit der Scheidung nicht mal mehr einen Anspruch auf seinen Pflichtteil des Erbes.
Wenn nun das Trennungsdatum gemeinsam zurückdatiert, die Scheidung rechtshängig wird und einer der beiden Ehegatten stirbt, wird es sehr schwierig für den anderen Ehepartner noch sein Erbe einzufordern, da durch den Scheidungsantrag offensichtlich kein Anspruch auf Erbe mehr besteht. Der Ehepartner müsste nun versuchen aufwendig nachzuweisen, dass das Trennungsjahr gar nicht eingehalten war und die Scheidung infolgedessen nicht rechtshängig sein kann.
Durch das Verkürzen des Trennungsjahres kann also einem Ehegatten der Erbanspruch früher als normal verlorengehen.
Hohe Steuernachzahlungen
Das Zurückdatieren des Trennungsdatums kann auch zu hohen Steuernachzahlungen führen, da die gemeinsame Veranlagung von dem Trennungszeitpunkt abhängig ist.
Die gemeinsame Veranlagung beim Finanzamt endet schon im darauffolgenden Kalenderjahr der Trennung. Wenn Sie sich also irgendwann in 2015 trennen, dann werden Sie in diesem Jahr noch gemeinsam in Sachen Steuern veranlagt. In dem auf die Trennung folgenden Jahr, hier also 2016, müssen Sie aber den Wechsel der Steuerklasse beim Finanzamt per Antrag mitteilen.
Wenn nun ein Ehepaar das Trennungsdatum zurückdatiert, aber die jeweiligen Ehepartner gar nicht seit dem hierauf folgenden Jahr einzeln beim Finanzamt veranlagt sind, kann das Finanzamt unrechtmäßig empfangene Steuervergünstigungen unter Umstünden zurückfordern.
Daher kann das Verkürzen des Trennungsjahres zu erheblichen Steuernachzahlungen führen, wenn das Finanzamt von den Ungereimtheiten Kenntnis erlangt.
Strafrechtliche Folgen wegen Prozessbetrugs
Nach § 138 ZPO sind Sie in Deutschland an die prozessuale Wahrheitspflicht gebunden und dürfen daher grundsätzlich nicht vor Gericht falsche Tatsachen behaupten. Falls Eheleute versuchen das Trennungsjahr zu verkürzen, indem bewusst ein falsches Trennungsdatum vor Gericht genannt wird, können sich hieraus strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Laut § 263 StGB handelt es sich bei diesem Vergehen um Betrug.
Wir können nur dringend davon abraten das Trennungsdatum zurückzudatieren, da der Tatbestand des Betrugs kein Kavaliersdelikt ist und deshalb auch schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann.
Zugewinnausgleich endet früher
Das Trennungsjahr zu verkürzen hat auch Auswirkungen auf die Vermögensaufteilung, besser auch als Zugewinnausgleich bekannt, da der Zeitraum für das zu berücksichtigende Vermögen früher als normal endet.
Da im Zugewinnausgleich das Vermögen, welches von Beginn der Ehe bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung, also dem Zustellen des Scheidungsantrags an den Antragsgegner, betrachtet wird, kann es dazu kommen, dass bestimmte Vermögenswerte nicht mehr berücksichtigt werden.
Wenn also die Eheleute das Trennungsdatum zurückdatieren, die Scheidung rechtshängig wird und dann einer der Eheleute einen Vermögenszuwachs (z.B. ein Lottogewinn), wird dieser nicht mehr im Rahmen des Zugewinnausgleich betrachtet. Das Verkürzen des Trennungsdatums kann also zur Folge haben, dass ein Ehepartner finanziell benachteiligt wird im Vergleich zum Abwarten des Trennungsjahres.
Anspruch auf Trennungsunterhalt kürzer
Bei dem Zurückdatieren des Trennungsdatums kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt insgesamt kürzer werden, da die Rechtskräftigkeit der Scheidung früher als eigentlich normal folgen wird.
Allgemein gilt nämlich, dass ein finanziell schwächerer Ehepartner für den kompletten Zeitraum der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen seinen Ehegatten hat. Wenn nun die Scheidung durch das verkürzen des Trennungsjahres schneller abläuft, wird auch automatisch der Trennungszeitraum kürzer. So hat der Ehegatte nur für einen kürzeren Zeitraum den Anspruch auf Trennungsunterhalt, so dass dieser insgesamt weniger Geld erhält.
Je nach Situation muss klar werden, dass auch hier mit finanziellen Einbußen für einen Ehepartner gerechnet werden muss.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann geringer ausfallen
Neben dem Trennungsunterhalt kann auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt durch eine Verkürzung der Trennungszeit beeinflusst werden. Abhängig von der Ehedauer wird häufig die Höhe und auch die Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhalts bestimmt. Wenn nun die Ehedauer durch das Zurückdatieren des Trennungsdatums verkürzt wird, kann hierdurch der nacheheliche Unterhalt für einen Ehegatten in der Höhe geringer, aber auch in seiner Dauer kürzer ausfallen als bei Abwarten des Trennungsjahres.
Offensichtlich kann aus dem Verkürzen des Trennungsjahres auch langfristig die finanzielle Unterstützung für die Ehepartner niedriger als eigentlich vorgesehen sein. Auch hier wird deutlich, dass das Abwarten des Trennungsjahres nicht ganz unwichtig für die eigene weitere Versorgung sein kann.
Aufenthaltsrecht endet frühzeitig
Auch das Aufenthaltsrecht wird unter Umständen in diesem Zusammenhang berührt, da bereits durch eine endgültige Trennung die Aufenthaltsrecht enden kann.
Je nach Fallkonstellation kann auch bei Erwerb eines eigenständiges Aufenthaltsrecht die Aufenthaltsgenehmigung verlängert werden, sofern z.B. die eheliche Lebensgemeinschaft mehr als drei Jahre bestanden hat (vgl. § 31 AufenthG). Wenn nun das Trennungsdatum verkürzt wird, so dass die drei Jahre nicht mehr eingehalten werden, kann es passieren, dass keine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vollzogen wird.
Die Eheleute sollten sich hier im Klaren sein, dass die Verkürzung des Trennungsjahres schwerwiegende Folgen haben kann.
Trennungsjahr bei kurzer Ehedauer verkürzen?
Ganz allgemein gelten die Anforderungen an das Scheitern einer Ehe auch für solche mit einer bisher vielleicht nur kurzen Dauer. Auch bei kurzen Ehen von unter drei Jahren Dauer kann nicht einfach so auf das Trennungsjahr verzichtet werden.
Einziger Vorteil der Scheidung bei kurzen Ehen ist, dass der Versorgungsausgleich normalerweise nicht durchgeführt wird. Hierdurch verläuft die Scheidung ca. 4 – 6 Monate schneller als sonst und gleichzeitig lassen sich so auch zusätzliche Kosten bei der Scheidung einsparen.
Fazit zum Trennungsjahr verkürzen
Alles in allem wird deutlich, dass das Verkürzen des Trennungsjahres bei einer Scheidung nicht ganz einfach ist:
Bei der Härtefallscheidung müssen hohe Anforderungen vom zuständigen Gericht erfüllt werden, so dass die Scheidung auch ohne oder verkürztem Trennungsjahr durchgeführt werden kann. Diese Anforderungen müssen möglicherweise in einem aufwendigen Beweisverfahren vom Antragsteller nachgewiesen werden.
Bei dem Vordatieren des Trennungsdatums, um das Trennungsjahr zu verkürzen, drohen viele rechtliche Folgen, die für beide Ehepartner große Nachteile nach sich ziehen können. Diese Nachteile von dem Versuch das Trennungsjahr zu verkürzen, sorgen unter Umständen für einen hohen finanziellen Schaden, welcher bei Abwarten des Trennungsjahres nicht eingetreten wäre.
Insgesamt muss man festhalten, dass das Trennungsjahr nur schwer verkürzt oder umgangen werden kann. Ob ein Grund für eine Härtefallscheidung vorliegt, sollten Sie unbedingt im Vorfeld mit einem Anwalt abklären. Das Vordatieren des Trennungsdatums können wir Ihnen keinesfalls empfehlen.