Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt den räumlichen Aufenthaltsort eines Kindes bei Trennung und Scheidung. Wie kann man einen Antrag hierzu stellen? Erfahren Sie in diesem Artikel alle wichtigen Informationen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Inhalt
- 1 Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
- 2 Aufenthaltsbestimmungsrecht: Beide Eltern entscheiden gemeinsam
- 3 Aufenthaltsbestimmungsrecht: Alleiniges Aufenthaltsrecht für ein Elternteil
- 4 Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug: Wie ist die Rechtslage?
- 5 Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Urlaub: Was muss man beachten?
- 6 Wie ist der Ablauf eines Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahrens?
- 7 Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht
- 8 Fazit zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht dient zur Bestimmung des räumlichen Aufenthaltsorts eines Kindes bei Trennung und Scheidung. Nach der Trennung oder Scheidung stellt sich oft die Frage, wo die gemeinsamen Kinder leben sollen. Bei dieser Frage kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den beiden Elternteilen. Unabhängig davon, ob hier eine gemeinsame Regelung gefunden werden kann, muss diese Frage eindeutig geklärt werden.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann im Zweifel auch einem einzelnen Elternteil übertragen werden. Diese Möglichkeit kann durch einen entsprechenden Antrag bei einem Familiengericht erreicht werden. Wie genau die Beantragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht erfolgt, wird im weiteren Verlauf dieses Beitrags erklärt. Der Ablauf des Verfahrens wird auch detailliert erklärt.
Grundsätzlich ergibt sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus § 1631 BGB zum Thema der Personensorge. Absatz 1 dieses Paragraphen beschriebt unter anderem die Pflicht und das Recht den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Mit Aufenthalt ist der permanente gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und damit neben Wohnort auch die Wohnung gemeint. Neben dem gewöhnlichen Aufenthalt regelt das Aufenthaltsbestimmungsrecht aber auch den vorübergehenden Aufenthalt des minderjährigen Kindes. Hierzu gehören zum Beispiel ein Urlaub oder Ausflug anderer Art. Weitere Beispiele werden im laufe des Artikels genauer erläutert.
Wer besitzt das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Häufig gibt es bei dieser Frage zum Aufenthaltsbestimmungsrecht falsches Halbwissen bei den Elternteilen: Manche Eltern gehen davon aus, dass z.B. immer die Mutter oder der Vater das Recht auf Bestimmung des Aufenthaltsortes zusteht. In der Realität sieht es aber so aus, dass grundsätzlich erstmal beide Elternteile auch über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der eigenen Kinder verfügen können. Zumindest dann, wenn auch beide über das Sorgerecht für das Kind verfügen. Falls also beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind besitzen, wird erstmal auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausgeübt. Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob in dem speziellen Fall eine Trennung oder Scheidung vorliegt.
Was passiert, wenn sich die Eltern beim Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht einigen können?
Sollte es Differenzen beim Thema Aufenthaltsrecht geben, kann jeder Elternteil über rechtliche Schritte nachdenken. In einem ersten Schritt sollte aber immer probiert werden, dass gemeinsam eine Einigung erzielt wird. Bei Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen kann zum Beispiel eine Mediation Abhilfe schaffen. Sollte die Situation so verfahren sein, dass keine Einigung möglich ist. Bei einem solchen Fall kann dann jeder Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantragen. Das Gericht wird sich dann der Situation annehmen und den EInzelfall ganz genau prüfen.
Solange kein Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt wird, haben normalerweise beide Elternteile gemeinsam Recht auf Aufenthaltsbestimmung des Kindes. Bitte beachten Sie, dass das Umgangsrecht und auch Sorgerecht von dem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erstmal unberührt bleibt. Unter Umständen müssen hier weitere Regelungen getroffen werden.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Beide Eltern entscheiden gemeinsam
Sollte bisher kein Elternteil einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt haben, entscheiden beide Eltern gemeinsam über den Aufenthalt des minderjährigen Kindes. Hierzu gehören die Bestimmung des dauerhaften und auch des vorübergehenden Aufenthaltsortes des gemeinsamen Kindes. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist also ein wichtiges Recht, das einen entschiedenen Einfluss auf das minderjährige Kind und dessen Erziehung hat.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt also auch, wo das Kind z.B. unter der Woche wohnt. Auch der Aufenthalt des Kindes am Wochenende beim anderen Elternteil wird hiermit geregelt. Außerdem kann das Elternteil mit Aufenthaltsbestimmungsrecht auch über die Teilnahme an Urlauben und Ausflügen entscheiden. Da es hier zwischen den Elternteilen häufig divergierende Ansichten und Interessen gibt, ist nicht immer eine Einigung möglich. Je nach individueller Situation kommt es auch häufig dazu, dass sich die Elternteile auf keine gemeinsamen Regelungen mehr einigen können. Wenn beide Eltern sich nur noch über den Aufenthaltsort ihres Kindes streiten, kann letztendlich das Kindeswohl hierunter leiden.
Sollte die Situation so eskaliert sein, dass eine gemeinsame Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mehr problemlos funktioniert, sollte jeder Elternteil für sich rechtliche Schritte prüfen. Im Zweifel könnte eine alleinige Ausübung des Aufenthaltsrechtes durch ein Elternteil besser für das Kind sein. Prüfen Sie hier Ihre Möglichkeiten so früh wie möglich, damit Sie eine gute Lösung finden. Kontaktieren Sie einen Mediator oder Rechtsanwalt und lassen Sie sich ausführlich beraten.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Alleiniges Aufenthaltsrecht für ein Elternteil
Wenn sich beide Elternteile beim Thema Aufenthaltsrecht nicht mehr einigen können, müssen rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden. Typischerweise haben in diesen Fällen beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind. Jeder Elternteil kann, unabhängig vom Sorgerecht, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Gericht beantragen. Sollte der Antrag beim Familiengericht zu einem Rechtsstreit führen, kann das Aufenthaltsrecht für das Kind auch im nächsten Schritt eingeklagt werden. Wenden Sie sich bei Problemen am besten an einen Mediator oder Scheidungsanwalt. Wenn Sie sich rechtzeitig rechtliche Hilfe suchen, können die Konflikte besser gelöst werden.
Sollte das Gericht dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht stattgeben, ergeben sich folgende Konsequenzen: Das Recht der Aufenthaltsbestimmung wird dann vom Sorgerecht losgelöst betrachtet. Hieraus ergibt sich die Folge, dass das Aufenthaltsrecht nur noch von einem Elternteil ausgeübt wird. Der andere Elternteil kann in dieser Situation nicht mehr über den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes mitbestimmen. Der Elternteil mit zugesprochenem Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmt den Aufenthalt des minderjährigen Kindes. Diese Entscheidung kann das Elternteil alleine und auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils treffen. Das alleinige Aufenthaltsrecht hat also unter Umständen folgenschwere Folgen für die weitere Beziehung zu dem eigenen Kind.
Wie wahrscheinlich ist die Erteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts?
Ob ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht Erfolg haben wird, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier ist jeder Fall ganz unterschiedlich, da letztendlich die Einzelumstände für den Fortgang des Verfahrens entscheidend sind. Das Gericht wird sich ganz genau die individuelle Situation anschauen und dann auf Basis der Erkenntnisse eine fundierte Entscheidung treffen. Bei der Entscheidungsfindung finden zahlreiche Aspekte Berücksichtigung. Da jede Situation einzigartig ist und hier viele Sachen eine Rolle spielen, kann keine generelle Erfolgseinschätzung erfolgen. Jeder Richter und jedes Gericht legen ihren Fokus auch auf verschiedene Punkte. Weil alle Informationen unterschiedlich stark gewichtet werden, lässt sich der Erfolg eines Antrags nur sehr schwer abschätzen.
Welche Aspekte berücksichtigt das Gericht bei seiner Entscheidung?
Bei der Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht spielen sehr viele Faktoren eine Rolle. Das zuständige Gericht betrachtet hier alle relevanten Informationen, die einen Einfluss auf das Kindeswohl haben könnten. Auf Basis dieser Informationen macht sich das Gericht ein Bild von der Gesamtsituation und versucht passende Lösungen im Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu finden. Das Gericht legt hierbei besonderen Fokus auf das Wohl des Kindes. Bei diesem Verfahren wird das Kindeswohlprinzip (vgl. § 1697a BGB) angewendet. Zu dem Kindeswohl gehört ganz zentral auch die Art und Weise der Erziehung des Kindes. Aber auch die absehbare Kontinuität der individuellen Situation spielt hier eine Rolle.
Da die Erziehung für die weitere Entwicklung des Kindes sehr wichtig ist, schaut das Gericht genau auf die Erziehungskompetenzen der einzelnen Elternteile. Dabei wird berücksichtigt, ob und wie gut die einzelnen Elternteile die Erziehung des Kindes zugetraut wird. Bereits gewonnene Erfahrungswerte und besondere Ereignisse werden bei diesem Prozess betrachtet. Hiermit möchte das Gericht sicherstellen, dass die zu findende Regelung nicht dem Kindeswohl schadet oder der Entwicklung des Kindes im Weg steht. Die Elternteile werden nicht nur nach ihren Kompetenzen in Sachen Erziehung beurteilt, weil hier auch die jeweilige individuelle Situation (finanziell oder persönlich) eine Rolle spielt.
Neben der Situation der Elternteile spielt aber auch die Situation der Kinder eine wichtige Rolle. Die Gerichte betrachten bei der Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht auch die Präferenzen des Kindes. Wenn das Kind lieber bei der Mutter oder dem Vater leben möchte, dann wird diese Meinung natürlich vom Gericht beachtet. Auch die Tatsache, ob das Kind an einem bestimmten Ort gut integriert ist, spielt in die Entscheidung rein. Wenn das Kind bei einem bestimmten Elternteil sein soziales Umfeld haben sollte, muss auch diese Tatsache entsprechend gewürdigt werden.
Welche Folgen hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das andere Elternteil?
Wenn das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ein Elternteil übertragen wird, kommt häufig die Frage nach den Folgen für das andere Elternteil. Was bedeutet dieser Schritt nun für die Rechte des anderen Elternteils? Kann dieser noch über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen?
Ganz grundsätzlich muss man erstmal festhalten, dass wir in einem solchen Fall das Aufenthaltsbestimmungsrecht losgelöst vom Sorgerecht betrachten. Daraus folgt, dass Änderungen am Aufenthaltsrecht keinen direkten Einfluss auf das restliche Sorgerecht haben. Eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht hat also nur zur Folge, dass der andere Elternteil nicht mehr dieses Recht ausüben kann. Dieser Elternteil kann also nicht mehr über den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes bestimmen. Nichtsdestotrotz steht diesem Elternteil das „restliche“ Sorgerecht weiterhin zu. Dieser Prozess hätte also erstmal keinen Einfluss auf das Umgangsrecht des Elternteils. Der Elternteil hat also weiterhin Recht auf den Umgang mit seinem minderjährigen Kind. Das Besuchsrecht besteht also weiterhin und gestattet es dem Elternteil sein Kind regelmäßig zu besuchen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug: Wie ist die Rechtslage?
Im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht kommen oft auch Fragen nach einem möglichen Umzug auf. Kann ein Elternteil ohne weiteres mit dem gemeinsamen Kind umziehen? Muss der andere Elternteil dem Umzug vorher zustimmen? Wie kann man sich gegen einen drohenden Umzug wehren?
Möchte ein Elternteil mit dem Kind in eine andere Stadt innerhalb Deutschlands umziehen, kann eine Zustimmung hierfür vom anderen Elternteil erforderlich sein. Eine Zustimmung zum geplanten Umzug ist nämlich genau dann erforderlich, wenn das den Umzug anstrebende Elternteil nicht über das alleinige Aufenthaltsrecht verfügt.
Beispiel: Wenn beispielsweise eine Mutter mit ihrem Sohn von Nord- nach Süddeutschland umziehen möchte, muss der Vater den Umzug genehmigen. Sollte die Mutter aber das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzen, muss der andere Elternteil dem Umzug nicht zustimmen.
Sollte ein Umzug geplant sein, aber von dem anderen Elternteil abgelehnt werden, muss man rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. In einer solchen Situation kann ein Familiengericht eingeschaltet werden. Das Gericht wird sich die Einzelfallsituation dann ganz genau anschauen und über den Umzug entscheiden. Bei dieser Entscheidung steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Die Folgen des Umzugs für das Kind und dessen Umfeld werden stark berücksichtigt. In einem solchen Verfahren kann das Gericht dann auch einem der beiden Elternteile das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Durch diesen Schritt können zukünftige Auseinandersetzungen verhindert werden.
Was gilt bei einem Umzug in das Ausland?
Bei einem Umzug ins Ausland gelten besondere Anforderungen an die Umstände. Der Umzug ins Ausland kann in der Regel nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen. Auch wenn ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, kann dieser Umzug nicht ohne Weiteres erfolgen. Es kommt hier immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Sollte das andere Elternteil nicht mit dem Umzug einverstanden sein, kann sich dieser an ein Familiengericht wenden. Es besteht hier die Möglichkeit das alleinige Aufenthaltsrecht zu beantragen und somit den Umzug der Kinder zu verhindern.
Ob das Gericht dem Umzug widerspricht oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das Gericht prüft in einem solchen Fall, wie sich ein möglicher Umzug auf das Kindeswohl auswirken würde. Hierbei spielt eine Rolle, ob das Kind eine Verbindung zu neuem Land hat. Hierzu zählen unter anderem bereits vorhandene Sprachkenntnisse. Sollte das Kind die neue Sprache bereits beherrschen, wäre eine Orientierung im neuen Land einfach möglich. Sollte das Kind aber die dortige Sprache nicht verstehen, könnte das negative Folgen auf die Entwicklung des Kindes haben. Weiterhin ist auch relevant, ob das Kind gebürtig aus diesem Land stammt. Sollte das Zuzugsland auch das Geburtsland sein, wäre ein Umzug in vielen Fällen vertretbar. Auch die Tatsache, ob Verwandte oder Freunde in dem Land vorhanden sind, kann hier den Ausschlag geben. Auch vorherige Aufenthalte in dem neuen Wohnort spielen bei der Entscheidung des Gerichts eine gewisse Rolle.
Das zuständige Familiengericht prüft also anhand dieser und anderer Faktoren, inwieweit der geplante Umzug Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen würde. Da die Einschätzung von Gericht zu Gericht unterschiedlich erfolgt und auch jeder Fall anders ist, lässt sich kaum der Erfolg von vornherein abschätzen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Urlaub: Was muss man beachten?
Nicht nur ein geplanter Umzug mit dem Kind, sondern auch schon ein Urlaub sorgt unter vielen Eltern für Streit. Hierbei kommt immer wieder die Frage auf, ob beide Eltern den Urlaub genehmigen müssen. Da es hier auch immer wieder Auseinandersetzungen gibt, spielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch beim Thema Urlaub eine wichtige Rolle.
Je nach Einzelfall ist die Zustimmung beider Elternteile für eine Urlaubsreise erforderlich. Hieraus folgt, dass ein Elternteil nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind verreisen darf. Gleichzeitig gilt aber auch, dass das Ablehnen einer Reise gut begründet werden muss. Sollte das vereisende Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht inne haben, ist die Zustimmung des anderen Elternteils regelmäßig nicht erforderlich. Reisen ins Ausland können in manchen Fällen hier eine Ausnahme bilden.
Die Rechtmäßigkeit einer Urlaubsreise hängt von mehreren Faktoren ab: Zum einen kann das Kindesalter in die Entscheidung mit einfließen. Je nach Alter kann eine Reise als zumutbar oder eben nicht angesehen werden. Auch die Gesundheit des Kindes hat eine zentrale Rolle, da sich hieraus auch die Zumutbarkeit einer Reise ableiten lässt. Wie beim Umzug kann aber auch die Nationalität des Kindes die Entscheidung beeinflussen. Die Tatsache, dass Verwandte oder Freunde an dem Urlaubsort wohnen, kann hier auch Einfluss spielen. Weiterhin wird auch die Sicherheit und politische Lage des Zielortes als relevanter Faktor herangezogen. Insgesamt überprüft das Gericht, ob dem Kind diese Reise zuzumuten ist. Der Einfluss auf das Kindeswohl ist hier klar entscheidend.
Wie ist der Ablauf eines Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahrens?
Welcher Elternteil soll das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommen? Welcher Elternteil kann sich am besten um das minderjährige Kind kümmern? Welche Entscheidung ist für das Kindeswohl am besten? Alle diese Fragen werden während eines Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahrens geklärt. Das Gericht wird sich mit diesen und anderen Fragestellungen auseinandersetzen, wenn einer der beiden Elternteile die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt hat. Ob ein solcher Antrag Erfolg haben wird, ist von vielen Faktoren abhängig. Das Gericht muss genau überlegen, welche Entscheidung wohl am besten für das minderjährige Kind wäre. Hierbei spielt das Kindeswohl und die weitere Entwicklung des Kindes eine große Rolle. Auch die Frage, welches Elternteil die besseren Kompetenzen in Sachen Erziehung hat, kann für das Gericht entscheidend sein. Letztendlich ist immer das Gesamtbild er jeweiligen Einzelfallsituation wichtig.
Sollten Sie nicht genügend finanzielle Mittel haben um einen Anwalt zu konsultieren, können Sie Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht
Bei vielen Konflikten im Zusammenhang mit dem Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht ist auch das Verhältnis zum restlichen Umgangsrecht wichtig. Sollte ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommen haben, gilt dieses Recht nämlich nur eingeschränkt. Häufig hält sich das Kind unter der Woche bei einem Elternteil und am Wochenende beim anderen Elternteil auf. Sollte sich das Kind am Wochenende bei seinem Elternteil ohne alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht aufhalten, gelten besondere Regelungen: Das Elternteil kann im Rahmen des Aufenthalts des Kindes entscheiden, wo sich das Kind aufhält. Hierunter fallen alle Entscheidungen, die das tägliche Leben betreffen. Ein Besuch bei Freunden oder ein Ausflug zu Verwandten wäre hier eine typische Entscheidung. Diese Entscheidung liegt in der Macht des derzeit betreuenden Elternteils. Ein Elternteil mit alleinigem Aufenthaltsrecht kann hier keine generellen Regeln aussprechen. Der Umgang ist an für sich erstmal frei geregelt.
Alle Entscheidungen zum Aufenthalt des Kindes sind immer im Bezug auf das Kindeswohl zu beurteilen. Die Wahl des räumlichen Aufenthalts darf also nicht dem Wohl des Kindes schaden. Besuche oder Ausflüge müssen also angemessen sein. Jede Aktivität sollte dem minderjährigen Kind zugemutet werden können. Was jeweils als zumutbar angesehen wird, lässt sich nicht allgemein sagen. Je nach Alter und individueller Situation des Kindes kann die Beurteilung der Angemessenheit anders erfolgen.
Fazit zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
In dem Artikel zum Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht sollte klar werden, was dieses Recht bedeutet und wer darüber verfügen kann. Sollten beide Elternteile das Sorgerecht besitzen, hat erstmal auch jeder das Recht den Aufenthalt des minderjährigen Kindes zu bestimmen. Sollte es immer wieder Konflikte über den Aufenthalt des Kindes geben, kann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt werden. Der Antrag muss beim Familiengericht am Wohnort des Kindes gestellt werden. Das Gericht wird dann beraten und anhand des Kindeswohls eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht treffen. Unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile über dieses Recht verfügen, gelten besondere Regelungen beim Umzug oder Urlaub. Auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat letztendlich seine Grenzen. Es sollte klar sein, dass das restliche Umgangsrecht unabhängig von dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist. Regelungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht können Folgen haben, aber müssen nicht unbedingt das komplette Umgangsrecht beeinflussen.